Rechtsanwalt Tolga Akdemir

Strafverteidigung

Ermittlungs- und Strafverfahren können jeden betreffen. Aus meiner früheren Tätigkeit als Staatsanwalt weiß ich, dass es nicht viel braucht, um in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu geraten. Die Schwelle zum sogenannten „Anfangsverdacht“, der aus Sicht der Staatsanwaltschaft Ermittlungen erforderlich macht, ist schnell überschritten. 

Wenn Ermittlungen im persönlichen oder geschäftlichen Umfeld bekannt werden oder bereits öffentlich Anklage erhoben wurde, hat das in den meisten Fällen sehr schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben des Betroffenen – und das, noch bevor es eine Entscheidung des Gerichts gibt, die über Schuld oder Unschuld entscheidet. Deshalb trifft die Staatsanwaltschaft bei Ihrer Entscheidung für oder gegen eine Anklage eine große Verantwortung.

Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass heutzutage die meisten Polizeiämter, Staatsanwaltschaften und auch Gerichte unter einem hohen Erledigungsdruck arbeiten. Da auch hier nur Menschen tätig sind, wäre es naiv zu glauben, dass eine übermäßige Arbeitsbelastung nicht auch zu voreiligen, „pragmatischen“ Entscheidungen führen kann. Dann kann es durchaus passieren, dass „im Zweifel“ Anklage erhoben wird.

Eine gute Strafverteidigung sollte deshalb möglichst bereits im Ermittlungsverfahren ansetzen und insbesondere die Aspekte des Falles aufarbeiten, die zugunsten des Mandanten zu berücksichtigen sind, aber wegen Zeitmangel oder aus anderen Gründen bislang nicht aufgegriffen wurden. In nicht wenigen Fällen kann die Arbeit des Strafverteidigers dazu beitragen, dass der Staatsanwalt Details sieht und Zusammenhänge erkennt, die für mildere Strafanträge oder sogar eine Einstellung des Verfahrens sprechen, die er aber bislang übersehen hatte, weil er die Akte schnell durcharbeiten musste. Ein weiterer Vorteil, den der Strafverteidiger hat, ist natürlich, dass er mit dem Mandanten in engem Kontakt steht und somit Informationen aus erster Hand hat, die zum richtigen Verständnis des Sachverhalts beitragen können. Ein Strafverteidiger schafft deshalb hier und auch in einer möglichen Hauptverhandlung einen echten Ausgleich, indem er dieses zusätzliche Wissen gezielt einsetzt und seine auf die Interessen des Mandanten ausgerichtete Perspektive einbringt.

Aus Erfahrung kann ich sagen, dass Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte in der Regel nicht durch einen markigen Auftritt oder plakative, gut klingende Sprüche zu beeindrucken sind. Was ein guter Strafverteidiger einbringen muss, sind seine tiefgreifenden Fachkenntnisse, sein Bewusstsein für die Belange des Mandanten, seine umfassende Kenntnis des Sachverhalts und aller Details und eine couragierte Haltung

Einen Strafverteidiger zu haben bedeutet, dass ein Mann vom Fach seine gesamten Fachkenntnisse und seine Erfahrung, seine Aufmerksamkeit und Zeit in meinen Dienst stellt, dass er meinen Fall zu seinem Fall macht. Er prüft alle Verdachtsmomente und Zeugenaussagen, sucht nach entlastenden Momenten und Beweismitteln und erarbeitet Gegenargumente. Er begleitet das Verfahren mit einem prüfenden Blick und wirkt darauf hin, dass meine Verfahrensrechte gewahrt werden.

In schwierigen Zeiten ist es wichtig, nicht alleine dazustehen. Ein guter Ratgeber und Beistand ist wertvoll und macht oft den Unterschied. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir. Ich stehe Ihnen gerne zur Seite.

Spezialgebiete und Delikte

Allgemeines Strafrecht

  • Betrugsdelikte
  • Diebstahl, Hehlerei, Unterschlagung
  • Körperverletzung
  • Nötigung, Erpressung
  • Raub
  • Sachbeschädigung
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) und andere Verkehrsdelikte (Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs usw.)
  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
  • Fälschungsdelikte
  • Brandstiftung
  • u.a.

Betäubungsmittelstrafrecht

Internetstrafrecht

Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht ist eine gute Kenntnis der besonderen Verfahrensziele und Rechtsfolgen wesentlich für eine gute Strafverteidigung. Als ehemaliger Jugendstaatsanwalt habe ich hier besondere Erfahrung.

Medizinstrafrecht

  • Fahrlässige oder vorsätzliche Tötung/Körperverletzung
  • Ärztliche Sterbehilfe
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Abrechnungsbetrug
  • Untreue
  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht